Im berechtigten Schadenfall leisten die Versicherer für Gründe die in den Versicherungsbedingungen geregelt sind. Wer bietet den Versicherungsschutz für Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses (nach Arbeitslosigkeit) an? Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Formulierungen. Wir haben hier versicherte Gründe aufgeführt die den Arbeitsplatz betreffen.
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Reiserücktrittskostenversicherung:
- Arbeitslosigkeit infolge unerwarteter betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber.
- Urlaubssperre infolge der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat.
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Reiseversicherung:
- Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
- Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job) durch die versicherte Person, sofern dies bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen
jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schulzeit - oder Studienzeit;
- Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
- konjunkturbedingter Kurzarbeit einer versicherten Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten und einer Reduzierung des regelmäßigen monatlichen Brutto-Arbeitsentgeltes um mindestens 35%. Voraussetzung
ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn anmeldet;
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nur für Reiserücktritt:
- Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbstständigen.
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war und diese dem Antritt der Reise zugestimmt hat. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schulzeit oder Studienzeit.
- Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit.
- konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgender Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird und sich der regelmäßige monatliche Brutto-Vergütungsanspruch
der versicherten Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 35 % verringert.
- Unabkömmlichkeit im Betrieb oder Geschäft oder Büro oder Praxis eines Freiberuflers bzw. Selbstständigen aufgrund unerwartet schwerer Erkrankung eines bestellten bzw. beauftragten Urlaubsvertreters ohne Möglichkeit des Ersatzes.
- Reisegarantie bei Verlust des Arbeitsplatzes: Der Versicherer erstattet, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter
vereinbart und auf der Reisebestätigung/ Rechnung ausgewiesen, bei Antritt der Reise anstatt der Stornokosten die vertraglich geschuldete Restzahlung, sofern ein Versicherungsfall vorliegt. Die Erstattung erfolgt nach erfolgtem Reiseantritt.
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nur für Reiserücktritt:
- Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbständigen.
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job) aus der
Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schulzeit - oder Studienzeit.
- Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit.
- Kurzarbeit, sofern der Arbeitgeber im Zeitraum zwischen Reisebuchung und Reisebeginn konjunkturbedingte Kurzarbeit anmeldet und sich hieraus eine Einkommensreduzierung mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts ergibt.
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Reiseversicherung:
- Verlust des Arbeitsplatzes einer versicherten Person durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers.
- Die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder eines 1-Euro-Jobs einer versicherten Person aus der Arbeitslosigkeit heraus.
- Die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses eines Schülers nach der Schulzeit, wenn der Schüler arbeitssuchend gemeldet war.
- Arbeitsplatzwechsel.
- Konjunkturbedingte Kurzarbeit.
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nur Reiserücktritt:
- Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
- unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses;
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Reiserücktrittskostenversicherung und Reiseabbruchversicherung für Jahresreiseversicherungen:
- Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber;
- Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zustimmt hat;
- Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
- konjukturbedingter Kurzarbeit für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten und einer Reduzierung des regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes um mindestens 35%. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn anmeldet;
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Stornokosten-Versicherung:
- Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Wahlweise anstelle der Stornokosten erstattet die ERV den Restreisepreis bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses vertraglich geschuldeten Stornokosten. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Meldung des Versicherungsfalles gegenüber der ERV auszuüben;
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel;
- konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird und sich der regelmäßige monatliche Brutto-Vergütungsanspruch der versicherten Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 35 % verringert;
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Reiserücktrittsversicherung für die einmalige Reise
- Verlust des Arbeitsplatzes wegen einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber;
- Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, falls diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war. Das Arbeitsamt muss der Reise zugestimmt haben;
- Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht. Außerdem muss die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit fallen. Dies gilt maximal für die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
- konjunkturbedingter Kurzarbeit für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten. Außerdem muss das regelmäßige monatliche Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 35 % reduziert sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn anmeldet;
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Reiserücktrittskosten-Abbruch - Versicherung
- Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung
- Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber
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Reiserücktrittsversicherungen für die einmalige Reise nur für Reiserücktritt:
- Arbeitsplatzverlust mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbstständigen;
- Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Job) aus der Arbeitslosigkeit heraus. Voraussetzung ist, dass Sie bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit;
- Konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen Einkommensreduzierung mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn anmeldet;
- Arbeitgeberwechsel und damit verbundener Arbeitsplatzwechsel, wenn die Reisezeit in die Probezeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsabschluss vor der Kenntnis des Wechsels erfolgte;
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Selbstverständlich weisen die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Gesellschaften noch weitere versicherte Gründe aus.
Die weiteren Informationen stehen Ihnen online zur Verfügung.