Reiserücktrittsgrund - Unerwarteter schwerer Unfall oder Erkrankung


Zu diesem Thema erhalten wir die meisten Anfragen in unserem Hause, weil es eben sehr umfangreich ist. Ist eigentlich auch ganz logisch, weil ein Herzinfarkt oder Wirbelbruch garantiert ein versicherter Fall ist – aber: ein Fingerbruch? Eine Erkältung? Aber letztendlich ist die Frage auch ganz leicht zu beantworten. Liegt ein ärztliches Attest vor, aus dem hervorgeht das Sie nicht reisefähig sind, ist ein versicherter Schadensfall eingetreten.
Das Gleiche trifft z.B. auch auf eine schwere Erkrankung eines nahen Verwandten zu. Ist diese so schwer bzw. der Heilungsverlauf so schwer abzuschätzen, wird Ihnen bestimmt ein Attest des behandelnden Krankenhauses ausgestellt werden welches beinhaltet, das ihr Anwesenheit notwendig ist.

Unerwartete schwere Erkrankung, Gastroenteritis

Als Voraussetzung einer "unerwarteten schweren Erkrankung" im Sinne der Reiseücktrittsversicherung muss eine schwere Erkrankung objektiv gegeben sein. Der ärztliche Verdacht einer schweren Form einer Krankheit, die auch leicht verlaufen kann, genügt nicht, wenn sich keine Indizien für eine schwere Form feststellen ließen (vgl. OLG München, VersR 87, 1032).

Eine schwere Krankheit ist nicht nachgewiesen, wenn bei der Diagnose Gastroenteritis lediglich ein Behandlungstermin stattgefunden hat, und das vorgelegte ärztliche Attest keine Hinweise auf Feststellung für einen schweren Krankheitszustand enthält.

Sachverhalt:

Der VN hatte am 13.09.01 angeblich wegen Gastroenteritis die Reise nach Ägypten storniert. Nach einem einmaligen Arztbesuch fand keine weitere ärztliche Behandlung statt. Das Gericht erachtete danach einen schweren Krankheitszustand nicht als nachgewiesen.

Aktenzeichen: 10 C 202/02
Urteil vom: 31.07.2002

Gericht: AG Bottrop